Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung der Schadenshöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die gegnerische Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Kfz-Sachverständigen eingeschaltet hat. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) die Kosten für ein Kfz-Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden (Schadenhöhe bis € 1.000) handelt.
Lassen Sie sich niemals vom Unfallgegner, Versicherungen oder anderen Personen verunsichern oder einschüchtern. Es ist ihr gutes Recht einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen!